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Cannabis - Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung (KCanWissZustV)
Verordnung zur Festlegung der zuständigen Behörde für die Erlaubniserteilung und die Überwachung des Umgangs mit Cannabis zu wissenschaftlichen Zwecken nach dem Konsumcannabisgesetz
(Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung – KCanWissZustV)
vom 10. Dezember 2024
BGBl. I 2024 Nr. 413 vom 16. Dezember 2024
(Konsumcannabis-Wissenschafts-Zuständigkeitsverordnung – KCanWissZustV)
vom 10. Dezember 2024
BGBl. I 2024 Nr. 413 vom 16. Dezember 2024
Auf Grund des § 2 Absatz 4 Satz 6 des Konsumcannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1 Zuständige Behörde
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für die Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Konsumcannabisgesetzes und die Überwachung und die Durchführung der in § 2 Absatz 4 Satz 3 bis 5 des Konsumcannabisgesetzes genannten Regelungen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 10. Dezember 2024
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir