Warning: Undefined array key "HTTP_ACCEPT_LANGUAGE" in /var/www/vhosts/heacon.de/httpdocs/app.heacon.de/functions/translation/translation_language.php on line 12
Heacon One
Sie betrachten die kostenlose Demoversion des Pharma Kodex der Heacon.

Gemeinsamer Bundesausschuss - Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2008
(BAnz Nr. 134 vom 4. 9. 2008, S. 3256)
zuletzt geändert gemäß Bekanntmachung vom 21. Dezember 2023
in Anlage I
(BAnz AT 01.02.2024 B7)

A. Allgemeines
§ 1 Träger, Rechtspersönlichkeit und Sitz

(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden den Gemeinsamen Bundesausschuss.

(2) Der Gemeinsame Bundesausschuss ist nach § 91 Abs. 1 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) eine juristische Person des öffentlichen Rechts.

(3) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss hat seinen Sitz in Berlin. 2Er führt ein Dienstsiegel.
§ 2 Weitere Bestimmungen

(1) Neben dieser Geschäftsordnung ist für Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses die Verfahrensordnung nach § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB V (VerfO) zu beachten.

(2) Für die Benennung der sachkundigen Personen nach § 140f Abs. 2 SGB V (Patientenvertreter und Patientenvertreterinnen) gilt die Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Patientenbeteiligungsverordnung – PatBeteiligungsV).

(3) Die Verordnung über die Amtsdauer, Amtsführung und Entschädigung der Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Landesausschüsse der Ärzte (Zahnärzte) und Krankenkassen (Ausschussmitglieder-Verordnung – AMV) geht den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung vor.

(4) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss stellt in Übereinstimmung mit dem Behindertengleichstellungsgesetz sicher, dass die Beratungen seiner Gremien für behinderte Menschen barrierefrei sind und persönliche Assistenz bei Bedarf ermöglicht wird. 2Soweit Beförderungskosten für erforderliche Begleitpersonen behinderter Menschen anfallen, sind diese nach den Sätzen des Bundesreisekostengesetzes vom Gemeinsamen Bundesausschuss zu erstatten.
B. Das Plenum
§ 3 Aufgaben und Besetzung des Plenums

(1) 1Der Gemeinsame Bundesausschuss trifft seine Beschlüsse im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben im Plenum. 2Delegationen sind nur nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung und der Verfahrensordnung zulässig. 3Das Plenum ist das Beschlussgremium im Sinne von § 91 SGB V.

(2) 1Das Plenum trifft auch alle für den Gemeinsamen Bundesausschuss als Institution wesentlichen Entscheidungen; wesentlich sind insbesondere Entscheidungen über:

1. den Haushalts- und Stellenplan, außer- und überplanmäßige Ausgaben sowie die jährliche Entlastung der oder des Vorsitzenden des Gemeinsamen Bundesausschusses und der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,

2. den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken,

3. die Errichtung von Gebäuden und über Mietverträge,

4. die Hausordnung (§ 10),

5. die Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und ihrer oder seiner Stellvertretung und

6. die Festlegung der Unterausschuss-Vorsitzenden gemäß § 18 Abs. 3.

2Das Plenum kann im Einzelfall wesentliche Entscheidungen im Sinne von Satz 1 einstimmig delegieren. 3Bestehen Zweifel, ob die Entscheidung wesentlich ist, oder lässt sich eine nicht wesentliche Entscheidung nicht auf andere Weise herbeiführen, können die Mitglieder des Plenums, die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer diese im Plenum beantragen.

(3) Das Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses besteht aus einem oder einer unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, einem von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, jeweils zwei von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft und fünf von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannten Mitgliedern.

(4) 1An den Beratungen des Gemeinsamen Bundesausschusses nehmen die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen nach § 140f Abs. 2 SGB V benannten sachkundigen Personen (Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter) ohne Stimmrecht teil; bei der Beschlußfassung dürfen sie anwesend sein. 2Soweit § 140f Abs. 2 Satz 5 SGB V dies vorsieht, haben die nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen das Recht, Anträge zu stellen. 3Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Organisationen nach Satz 2 in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums materiell-inhaltlich zu beraten. 4Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden.
§ 4 Der oder die Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder

(1) 1Der oder die Vorsitzende vertritt den Gemeinsamen Bundesausschuss gerichtlich und außergerichtlich und ist zusammen mit der Geschäftsführung für die Einhaltung des Haushalts- und des Stellenplans verantwortlich. 2Er oder sie kann einen Bevollmächtigten oder eine Bevollmächtigte in gerichtlichen Verfahren bestimmen.

(2) 1Der oder die Vorsitzende bereitet nach Maßgabe der §§ 12 und 13 in Abstimmung mit den weiteren Unparteiischen die Sitzungen des Plenums vor und leitet die Sitzungen. 2Sie oder er fertigt die gefassten Beschlüsse aus und ändert in Abstimmung mit den zuständigen Sprecherinnen und Sprechern der Bänke und der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter, soweit erforderlich, die nach § 5 Abs. 4 VerfO vorgelegten tragenden Gründe zum getroffenen Beschluss.

(2a) 1Die oder der Vorsitzende stellt übergreifend die Einhaltung aller dem G-BA auferlegten gesetzlichen Fristen sicher. 2Zur Erfüllung dieser Aufgabe nimmt sie oder er eine zeitliche Steuerungsverantwortung wahr, sie oder er erstattet auch den nach dem 1. Kapitel § 7a VerfO jährlich vorzulegenden Bericht.

(3) Der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder haben den Vorsitz in den Unterausschüssen entsprechend den Festlegungen durch das Plenum nach § 18 Abs. 3.

(4) 1Die unparteiischen Mitglieder haben je eine erste und zweite Stellvertretung. 2Soweit die Geschäftsordnung oder die Verfahrensordnung nichts anderes bestimmen, übernehmen die ersten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der unparteiischen Mitglieder bei deren Verhinderung deren Funktion und Rechte; soweit sie ebenfalls verhindert sind, treten die zweiten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter an ihre Stelle. 3Eine Stellvertretung ist immer dann nicht vorgesehen, wenn die Geschäftsordnung von den unparteiischen Mitgliedern spricht. 4Die Geschäftsstelle informiert unverzüglich nach Kenntnis von der Verhinderung den eintretenden Stellvertreter oder die eintretende Stellvertreterin. 5Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden werden die Sitzungen des Plenums jeweils im Wechsel der unparteiischen Mitglieder geleitet. 6Die erste vertretungsweise Sitzungsleitung in der Amtsperiode liegt bei dem dienstältesten unparteiischen Mitglied, bei gleichem Dienstalter bei dem nach Lebensjahren ältesten unparteiischen Mitglied.

(5) Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der unparteiischen Mitglieder können an den Sitzungen des Plenums mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 5 Benennung der Unparteiischen

(1) 1Die Berufung der oder des unparteiischen Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder sowie jeweils zweier Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt nach den Bestimmungen in § 91 Abs. 2 Satz 2 bis 7 SGB V. 2Die Einleitung und das Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der Geschäftsstelle von den Organisationen nach § 1 Abs. 1 schriftlich mitzuteilen.

(2) 1Die unparteiischen Mitglieder üben ihre Tätigkeit in der Regel hauptamtlich aus; eine ehrenamtliche Ausübung ist zulässig, soweit sie von ihren Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern in dem für die Tätigkeit erforderlichen Umfang freigestellt werden. 2Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der unparteiischen Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(3) 1Hauptamtliche Unparteiische stehen während ihrer Amtszeit in einem Dienstverhältnis zum Gemeinsamen Bundesausschuss. 2Die Organisationen nach § 1 Abs. 1 schließen Dienstvereinbarungen mit den hauptamtlichen Umparteiischen. 3Die Dienstvereinbarungen mit den Unparteiischen sollen Vorgaben und Ziele, die ihre Aufgaben im Gemeinsamen Bundesausschuss und insbesondere ihre Prozessverantwortung konkretisieren, sowie Maßnahmen zur Wahrung ihrer Unparteilichkeit und Unbefangenheit enthalten. 4Sie dürfen keine Verpflichtungen beinhalten, die die Unparteilichkeit des Amtes beeinträchtigen; insbesondere dürfen keine Vorgaben für das Abstimmungsverhalten gemacht werden. 5Das Amt eines oder einer Unparteiischen beginnt nach Benennung gemäß Absatz 1 und Unterzeichnung der Dienstvereinbarung, aber frühestens mit Ablauf der Amtszeit der oder des bisherigen Unparteiischen.

(4) 1Die Dienstvereinbarungen werden befristet auf das Ende der Amtsperiode geschlossen. 2Mit dem Ende der Dienstvereinbarung endet zugleich das Amt des oder der Unparteiischen; solange keine Nachfolge im Amt ist, nimmt das scheidende unparteiische Mitglied die Aufgaben weiterhin wahr, es sei denn, er oder sie wurde aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich abberufen.

(5) 1Ehrenamtlich tätige unparteiische Mitglieder schließen eine Vereinbarung mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss, in der ihre wesentlichen Rechte und Pflichten beschrieben sind. 2 Absatz 3 Satz 3 bis 5 sowie Absatz 4 gelten für sie entsprechend.

(6) Absatz 5 gilt für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von unparteiischen Mitgliedern entsprechend.
§ 6 Bestellung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter

1Die Vertreterinnen oder Vertreter der Ärzte werden von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, die Vertreterinnen oder Vertreter der Zahnärzte von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung, die Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenhäuser von der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie die Vertreterinnen oder Vertreter der Krankenkassen von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellt. 2Für jedes dieser Mitglieder können bis zu drei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestellt werden. 3Soweit die Geschäftsordnung oder Verfahrensordnung nichts anderes bestimmen, übernimmt eine oder einer der Stellvertreter bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Funktion und Rechte; das verhinderte Mitglied ist verpflichtet, im Verhinderungsfall einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu unterrichten und die Geschäftsstelle schriftlich über seine Stellvertretung zu informieren.
§ 7 Bestellung der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter

(1) 1Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter bleiben – soweit sie nicht nur sitzungsbezogen oder in sonstiger Weise befristet benannt sind – zur Mitberatung der spezifischen Themen, für die sie benannt wurden, berechtigt, bis sie von den nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen durch die Koordinierungsstelle in Textform abbenannt werden, eine Verzichtserklärung gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben haben oder eine andere Vertretung an ihrer statt ordnungsgemäß benannt wird; die Koordinierungsstelle der Patientenvertretung stellt sicher, dass die Benennung in beschlussrelevanten Gremien gewährleistet ist. 2Bei ihrer Benennung ist anzugeben, zu welchen Sitzungen und ggf. zu welchen zur Beratung stehenden spezifischen Themen die Patientenvertreterin oder der Patientenvertreter benannt wird. 3Ihre Anzahl darf je spezifischem Thema der jeweiligen Gremiensitzung nicht höher sein als die Zahl der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellten Mitglieder im Gremium, für das benannt wird.

(2) 1Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter bleiben zur Mitberatung der spezifischen Themen, für die sie benannt wurden, berechtigt, bis sie eine Verzichtserklärung gegenüber der Geschäftsstelle abgegeben haben oder eine andere Vertretung an ihrer Stelle ordnungsgemäß benannt wird. 2Die Rechte der Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter sind nicht übertragbar.
§ 8 Amtszeit und -führung

(1) 1Die Amtszeit im Beschlussgremium beträgt ab der am 1. Juli 2012 beginnenden Amtszeit sechs Jahre. 2Während einer Amtsperiode neu hinzugetretene Mitglieder oder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter scheiden mit Ablauf der Amtsperiode aus. 3Mitglieder sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter, für die nach Ablauf der Amtsperiode keine Nachfolge schriftlich mitgeteilt wurde, bleiben bis zur Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.

(2) 1Die Abberufung und die Niederlegung des Amtes sind in der Ausschussmitglieder- Verordnung geregelt. 2An die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds tritt der für diesen Fall benannte Nachfolger oder die für diesen Fall benannte Nachfolgerin; das Berufungsverfahren für unparteiische Mitglieder bleibt unberührt.

(3) 1Die von den Organisationen nach § 1 Abs. 1 benannten Mitglieder führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind bei den Entscheidungen im Plenum an Weisungen nicht gebunden.

(4) Die Mitglieder erhalten Reisekostenvergütungen und – soweit sie nicht hauptamtlich tätig sind – Entschädigungen nach der Ausschussmitglieder-Verordnung.
C. Sitzung und Beschlussfassung
§ 9 Beschlussfassung und Öffentlichkeit

(1) 1Das Plenum beschließt grundsätzlich in Sitzungen. 2Sie sind in der Regel öffentlich.

(2) 1Eine schriftliche Abstimmung ist zulässig, wenn das Plenum den Sachgegenstand in einer Sitzung beraten hat und einstimmig eine Abstimmung im schriftlichen Verfahren beschließt. 2Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Beschluss zur schriftlichen Abstimmung ebenfalls schriftlich nach Satz 1 erfolgen. 3Darüber hinaus ist eine schriftliche Abstimmung ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zulässig, wenn

  • bereits beschlossene Festbetragsgruppen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB V aktualisiert werden sollen; Aktualisierungen umfassen die Anpassung der Festbetragsgruppen an den jeweiligen Stand der Wissenschaft und an den Arzneimittelmarkt (z. B. Aufnahme neuer Wirkstoffe, Darreichungsformen, Wirkstärken, Änderung von Vergleichsgrößen; Zusätze und Spezifizierungen),

  • die Übersicht über die nach § 34 Abs. 1 Satz 7 und 8 SGB V von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel aktualisiert werden soll,

  • Anträge nach § 34 Abs. 6 SGB V beschieden oder einen Widerspruch nach § 35c Satz 3 Halbsatz 2 SGB V erklärt werden soll oder

  • über die nach der Verfahrensordnung erforderliche vorherige Zustimmung entschieden werden soll, dass zu einem von einem Unterausschuss erarbeiteten Entwurf in Anhörungsverfahren eingeleitet wird, und durch schriftliche Beschlussfassung eine Verzögerung des Anhörungsverfahrens vermieden wird.
4Das Plenum kann einstimmig das Vorliegen besonderer Umstände beschließen. 5Ein solcher Beschluss kann getroffen werden, wenn eine für das Gesundheitswesen besonders herausfordernde Situation mit besonderen Versorgungsbedarfen und schnellen Entscheidungsnotwendigkeiten (wie zum Beispiel aus Gründen einer Epidemie) besteht. 5Hat der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes festgestellt, soll der Beschluss nach Satz 4 für die Dauer dieser Feststellung gelten; in diesem Fall gelten die Sätze 14 bis 16 nicht. 7Schriftliche Abstimmungen sind nach einem Beschluss nach Satz 4 ohne Beschlussfassung nach Satz 1 oder Satz 2 möglich, auch wenn der Sachgegenstand noch nicht in einer Sitzung des Plenums beraten wurde und auch wenn eine Vorbereitung durch den Unterausschuss nicht erfolgt ist, solange aufgrund der besonderen Versorgungsbedarfe eine besondere Eilbedürftigkeit der vorgesehenen Entscheidung besteht; sämtliche Stimm- und Mitberatungsberechtigte sind durch das zuständige unparteiische Mitglied frühestmöglich über Beschlussvorhaben zu informieren, die im Wege der schriftlichen Abstimmung nach dem ersten Halbsatz entschieden werden sollen. 8Ein Beschluss nach Satz 4 kann auch getroffen werden, um die Beschlussfähigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses bei erheblichen Einschränkungen der Möglichkeit von Präsenzsitzungen (wie zum Beispiel bei behördlichen Warnungen vor oder Verboten von Versammlungen) zu erhalten. 9In diesem Fall sind schriftliche Abstimmungen nach einem Beschluss nach Satz 4 ohne Beschlussfassung nach Satz 1 oder Satz 2 möglich, wenn auch eine Sitzung in Form der Videokonferenz mit synchroner Übertragung von Bild und Ton sämtlicher Stimm- und Mitberatungsberechtigten voraussichtlich nicht durchgeführt werden kann; ohne Vorbereitung durch den Unterausschuss soll die schriftliche Beschlussfassung durch das Plenum nur bei Eilbedürftigkeit erfolgen, welche zu begründen ist. 10Ein Beschluss nach Satz 4 kann auch schriftlich ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 erfolgen, wenn die besonderen Umstände dies erfordern. 11Der unparteiische Vorsitzende wird durch einen Beschluss nach Satz 4 berechtigt, im Benehmen mit den weiteren unparteiischen Mitgliedern bereits vor Beschlussfassung die Beschlussunterlagen dem Bundesministerium für Gesundheit zur aufsichtsrechtlichen Prüfung zu übermitteln und die Vorbereitung der Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu veranlassen. 12Die Benehmensherstellung nach Satz 11 kann ebenfalls schriftlich erfolgen. 13Das Benehmen gilt als hergestellt, wenn sich die weiteren Unparteiischen Mitglieder nicht innerhalb einer vom Vorsitzenden bestimmten angemessenen Frist geäußert haben. 14Ein Beschluss nach Satz 4 ist auf den Zeitraum zu befristen, bis zu dem mit dem Anhalten der besonderen Umstände gerechnet werden muss; jedoch auf längstens vier Monate. 15Sollten wider Erwarten schon vor Ablauf der gesetzten Frist die besonderen Umstände nicht mehr vorliegen, ist der Beschluss aufzuheben. 16Dauern die besonderen Umstände noch an, kann ein Beschluss nach Satz 4 frühestens einen Monat vor Ablauf der Frist nach Satz 14 bestätigt werden. 17Für die Bestätigung des Beschlusses gelten die Sätze 4 bis 16 entsprechend.

(2a) 1Hat eine Gebietskörperschaft oder eine andere nach dem Infektionsschutzgesetz zuständige Behörde ein auf regional hohe Neuinfektionszahlen reagierendes Beschränkungskonzept erlassen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss von Amts wegen oder auf Antrag des für die betroffene Gebietskörperschaft zuständigen Landes, der Unparteiischen, der Trägerorganisationen oder der anerkannten Patientenorganisationen in Abhängigkeit von der Art des pandemischen Ausbruchsgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendige und erforderliche Ausnahmen von seinen Rechtsnormen zulassen. 2Diese Ausnahmen sind räumlich begrenzt und zeitlich befristet, ihr Inhalt und Umfang bestimmt sich nach den konkreten örtlichen Gegebenheiten. 3Die Beschlussfassung kann im schriftlichen Verfahren erfolgen; dem zuständigen Land ist unabhängig davon, ob es einen Antrag nach Satz 1 gestellt hat, vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) 1Der oder die Vorsitzende kann zur Abgabe einer schriftlichen Stimme eine angemessene Frist setzen. 2Die Stellungnahmen der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind mit der Beschlussvorlage zur Verfügung zu stellen und im Nachgang zum Beschluss in den Tragenden Gründen abzubilden. 3Bis zum Ablauf der Frist nicht abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen. 4Die Stimme kann durch einfachen Brief, per Telefax oder mittels E-Mail abgegeben werden. 5Sie muss die Unterschrift der oder des Stimmberechtigten tragen. 6Soweit der Sachgegenstand, über den in schriftlicher Abstimmung entschieden wird, andernfalls nach Absatz 1 in öffentlicher Sitzung zu verhandeln gewesen wäre, ist über das Ergebnis der Beschlussfassung einschließlich der Voten der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter in der nächsten öffentlichen Sitzung zu berichten.
§ 10 Ausnahmen von der Öffentlichkeit der Sitzung

(1) 1Die Öffentlichkeit ist bei internen Beratungen und Beschlussfassungen, die keine Richtlinien oder sonstigen allgemeinverbindliche Entscheidungen zum Gegenstand haben, grundsätzlich ausgeschlossen. 2Dies gilt insbesondere bei Beratungen über

  • Gegenstände nach § 3 Abs. 2,

  • Verwaltungsverfahren, die Anträge nach § 34 Abs. 6 SGB V oder § 137e Abs. 7 SGB V oder einen Widerspruch nach § 35c Satz 3 Halbsatz 2 SGB V bescheiden und

  • Verträge oder deren Vergabe.
3Weiterhin ist die Öffentlichkeit auszuschließen, wenn schutzwürdige Interessen von Personen, Unternehmen oder Organisationen durch die öffentliche Beratung verletzt würden. 4Auf Antrag eines Mitglieds oder einer Patientenvertreterin oder eines Patientenvertreters kann die Öffentlichkeit durch einstimmigen Beschluss außerdem aus einem weiteren wichtigen Grund ausgeschlossen werden. 5Über die Ausschließung der Öffentlichkeit ist in nicht öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen. 6Der Beschluss über den Ausschluss ist mit dem Grund des Ausschlusses öffentlich bekannt zu geben.

(2) 1Eine Sitzung gilt als öffentlich, wenn der Zutritt zu und der Aufenthalt während der Sitzung jeder und jedem Interessierten ermöglicht wird. 2Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie deren Übertragungen sind nur im Rahmen der Hausordnung möglich. 3Die Öffentlichkeit wird vor der Sitzung von der Geschäftsstelle über die zur öffentlichen Beratung anstehenden Themen in Abstimmung mit den Unparteiischen informiert.

(3) 1Die Aufrechterhaltung der Ordnung während der Sitzung obliegt der Sitzungsleitung; sie übt während der Sitzung das Hausrecht aus. 2Zutritt oder Aufenthalt können verweigert werden bei vollständiger Belegung der Zuschauerplätze oder wenn ein ordnungsgemäßer und störungsfreier Ablauf der Sitzung aus anderem Grund andernfalls nicht gewährleistet ist. 3Der oder die Vorsitzende kann Beauftragte mit der Ausübung des Hausrechts betrauen. 4Näheres regelt die Hausordnung.
§ 11 Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer

(1) 1Die Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen des Plenums teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter rechtzeitig zu benachrichtigen. 2Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 3Das Plenum tagt grundsätzlich in der Besetzung der Mitglieder und je Mitglied jeweils bis zu einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter oder einer Beraterin oder einem Berater. 4Bei Beratung von offenen oder dissenten Beschlussvorschlägen sowie einer Vielzahl von Beratungsthemen besteht die Möglichkeit, eine weitere Beraterin oder einen weiteren Berater je Mitglied hinzuzuziehen.

(2) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil. 2Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsführung können als Stellvertretung oder zur Beratung ebenfalls hinzugezogen werden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen teilnehmen oder sich durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertreten lassen.

(4) 1An den Sitzungen können fünf benannte Patientenvertreterinnen bzw. Patientenvertreter teilnehmen. 2Bei einer Vielzahl von Beratungsthemen dürfen zur Berücksichtigung der Betroffenenperspektive im Regelfall maximal fünf weitere Patientenvertreterinnen bzw. Patientenvertreter oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Stabsstelle Patientenbeteiligung teilnehmen. 3Für das Rederecht gilt § 7 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(5) 1An den Beratungen zu den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V und zu Regelungen nach § 136b Abs. 1 SGB V ist jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerates berechtigt, an Sitzungen des Plenums teilzunehmen. 2Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundeszahnärztekammer sind zur Teilnahme an den Beratungen zu den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V berechtigt, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist. 3Bei Beschlüssen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB V steht das Teilnahmerecht auch einer Vertreterin oder einem Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer zu. 4Bei Beratungen zu Richtlinien nach § 25a Abs. 2 SGB V ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zur Teilnahme berechtigt.

(6) 1Bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB V erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. 2Es wird durch zwei Vertreter der Länder ausgeübt, die von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannt werden. 3Die Mitberatung umfasst auch das Recht, Beratungsgegenstände auf die Tagesordnung setzen zu lassen und das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung. 4Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über Anträge der Länder in der nächsten Sitzung des jeweiligen Gremiums zu beraten. 5Wenn über einen Antrag nicht entschieden werden kann, soll in der Sitzung das Verfahren hinsichtlich der weiteren Beratung und Entscheidung festgelegt werden. 6Entscheidungen über die Einrichtung einer Arbeitsgruppe und die Bestellung von Sachverständigen durch den zuständigen Unterausschuss sind nur im Einvernehmen mit den beiden Vertretern der Länder zu treffen. 7Dabei haben diese ihr Votum einheitlich abzugeben. 8Wird das Votum nicht oder uneinheitlich abgegeben, gilt ihr Einvernehmen als erteilt.

(6a) 1Bei den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V und den Beschlüssen nach den §§ 136b und 136c SGB V, erhalten die Länder ein Antrags- und Mitberatungsrecht. 2Absatz 6 Satz 2 bis 8 gelten entsprechend.

(7) 1Andere als die in den Absätzen 1 bis 6a genannten Teilnahmeberechtigten können auf Beschluss des Plenums oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, bei nicht öffentlichen Sitzungen unter Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beratungen nach § 27, hinzugezogen und zu den Sitzungen zugelassen werden. 2§ 20 Abs. 6 gilt entsprechend.

(8) Es besteht kein Anspruch von Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmern auf Übernahme von Entschädigungen oder Reisekosten durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, es sei denn, es besteht ein entsprechender Anspruch aufgrund Gesetzes, Rechtsverordnung oder gemäß § 20 Abs. 6.
§ 12 Einberufung von Sitzungen

(1) Die oder der Vorsitzende beruft das Plenum unter Festsetzung von Ort und Termin ein, eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen.

(2) 1Zu Beginn des Jahres werden regelmäßige Sitzungstermine für das gesamte Kalenderjahr vom Plenum festgelegt und veröffentlicht. 2Zur Prüfung der Erforderlichkeit und des Umfangs der Sitzung fragt die Geschäftsstelle in der Regel drei Monate vor dem anberaumten Sitzungstermin bei den Unterausschuss-Vorsitzenden für den Termin vorgesehene Beratungsthemen ab und erstellt einen Plan zur Koordinierung der Beratungsthemen.

(3) 1Die Mitglieder und weiteren Teilnahmeberechtigten nach § 11 Abs. 2 bis 7 sind unter Angabe der Tagesordnung einzuladen; die Mitglieder sind aufzufordern, im Falle der Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zur Teilnahme an der Sitzung zu veranlassen. 2Die Geschäftsstelle ist darüber zu informieren. 3Das Mitglied kann sich im Falle der Verhinderung der Vermittlung durch die Geschäftsstelle bedienen. 4Die Einladungen für die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind auch an die nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen zu richten; die Einladungen für die Vertreter der Länder nach § 11 Abs. 6 und 6a sind auch an eine von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder benannte Stelle zu senden.

(4) 1Es kann eingeladen werden durch einfachen Brief, per Telefax, per E-Mail oder bei besonderer Dringlichkeit auch telefonisch. 2Der Zeitpunkt der Einladung ist aktenkundig zu machen.

(5) 1Zwischen der Einladung und der Sitzung sollen 20 Kalendertage liegen; Einladungs- und Sitzungstag werden nicht mitgerechnet. 2In dringenden Fällen kann von der Frist abgewichen werden, dies gilt insbesondere für fristgebundene Entscheidungen nach § 20i Abs. 1, § 34 Abs. 6, die §§ 35a, 35c Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 137e Abs. 7 Satz 3 und § 137h Abs. 1 und 4 SGB V.
§ 13 Beratungsunterlagen

(1) 1Beschlussvorlagen, Anträge und sonstiges Beratungsmaterial (Beratungsunterlagen) werden den Mitgliedern sowie Stellvertreterinnen und Stellvertretern und den Organisationen nach § 1 Abs. 1 sowie dem Bundesministerium für Gesundheit zugesandt. 2Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sowie die Vertreter der Länder nach § 11 Abs. 6 und 6a erhalten die Unterlagen, nachdem sie benannt wurden. 3Weitere Teilnahmeberechtigte erhalten Unterlagen nach ihrer Anmeldung. 4Sind Sitzungsteilnehmerinnen oder Sitzungsteilnehmer nur teilweise zur Teilnahme oder zur Mitberatung berechtigt, erhalten sie auch nur die für sie relevanten Unterlagen. 5Die Übermittlung der Beratungsunterlagen erfolgt auf elektronischem Wege. 6Auf Anforderung der oder des Teilnahmeberechtigten übersendet die Geschäftsstelle zusätzlich die Sitzungsunterlagen in Papierform.

(2) 1Die Beratungsunterlagen sind spätestens 14 Kalendertage vor der Sitzung (Eingabefrist) zu versenden. 2Der Geschäftsstelle sind die zur Versendung vorgesehenen Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. 3Beratungsunterlagen können auch nach Ablauf der Eingabefrist dem Gemeinsamen Bundesausschuss vorgelegt werden, soweit die ordnungsgemäße Vorbereitung der Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer trotz der späten Vorlagen gewährleistet ist. 4 Solche Beratungsunterlagen dürfen in der Sitzung nur beraten werden, wenn das Plenum einstimmig einen entsprechenden Beschluss fasst. 5Vor der Beschlussfassung ist das Votum der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter einzuholen. 6Die Sätze 1, 3 und 4 gelten nicht für Beratungsunterlagen zu Entscheidungen nach § 20i Abs. 1, § 34 Abs. 6, § 35c Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 137e Abs. 7 Satz 3 und § 137h Abs. 1 und 4 SGB V.

(3) 1Die unparteiischen Mitglieder können dem Plenum gemeinsam einen eigenen Beschlussvorschlag zur Entscheidung vorlegen. 2Mit der Vorbereitung eines Beschlussvorschlags oder eines Antrags eines unparteiischen Mitglieds nach § 135 Absatz 1 Satz 1 SGB V oder § 137c Absatz 1 Satz 1 SGB V kann jedes unparteiische Mitglied die Geschäftsführung beauftragen.
§ 14 Sitzungsbeginn und Beschlussfähigkeit

(1) Die Sitzungen sollen spätestens eine halbe Stunde nach der festgelegten Zeit eröffnet werden.

(2) 1Das Plenum ist beschlussfähig, wenn drei Unparteiische sowie mindestens drei Stimmberechtigte jeder Seite anwesend sind und sämtliche 13 Stimmen von den Anwesenden abgegeben werden können. 2Als Seite gelten einerseits die Vertreterinnen und Vertreter der Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und andererseits die Vertreterinnen und Vertreter des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.

(3) 1Ein an der Sitzungsteilnahme verhindertes Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein Mitglied oder eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter seiner Seite (Absatz 2 Satz 2) übertragen; dies gilt nicht für die Unparteiischen. 2Die Stimmrechtsübertragung ist der Sitzungsleitung in Schriftform mitzuteilen und in der Niederschrift zu vermerken. 3Die Stimmrechtsübertragung erfolgt ohne Weisungen und frei von sonstigen Beeinflussungen auf das Stimmverhalten.

(4) 1Wenn bis zu zwei Stimmen fehlen, können die anwesenden Stimmberechtigten einstimmig beschließen, dass das Plenum gleichwohl beschlussfähig ist. 2Ist nicht jede Trägerorganisation mit mindestens einer Stimme vertreten, sind Beratungen und Beschlüsse zu vertagen, es sei denn alle anwesenden Unparteiischen sprechen sich einstimmig gegen die Vertagung aus.

(5) 1Die Beschlussfähigkeit ist von der Geschäftsführung zu Beginn der Sitzung festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen. 2Fehlt zu diesem Zeitpunkt die Beschlussfähigkeit, so ist die Beschlussunfähigkeit festzustellen, in die Niederschrift aufzunehmen und den Anwesenden bekannt zu geben. 3Ergibt sich die Beschlussfähigkeit im weiteren Verlauf der Sitzung, so ist sie festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen. 4Ist die Beschlussfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben und kann auch in der Sitzung nicht mehr hergestellt werden, so kann eine erneute Sitzung innerhalb von fünf Wochen seit der ersteinberufenen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden. 5Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschlussfähigkeit auch dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen und drei Unparteiische vertreten sind; ein Beschluss ist gefasst, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Stimmen für ihn abgegeben wird. 6Auf diese Folgen ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 15 Abstimmung

(1) 1Das Plenum fasst einen Beschluss, wenn mindestens sieben Stimmen für ihn abgegeben werden, es sei denn die Geschäftsordnung regelt etwas anderes. 2Ein Mehrheitsbeschluss wird gehemmt, wenn alle anwesenden Unparteiischen und alle Vertreterinnen und Vertreter mindestens einer Organisation nach § 1 Abs. 1 gegen ihn stimmen. 3Er gilt erst dann als getroffen, wenn er durch erneuten Beschluss in einer darauf folgenden Sitzung bestätigt wird.

(2) 1In Angelegenheiten des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5 beschließt das Plenum mit einer Mehrheit von 9 Stimmen. 2Wird diese qualifizierte Mehrheit nicht erreicht, ist auf Antrag eines Mitglieds eine erneute Sitzung innerhalb einer Frist von fünf Wochen anzuberaumen. 3In dieser Sitzung kann das Plenum mit der nach Absatz 1 Satz 1 erforderlichen Mehrheit einen Beschluss fassen.

(2a) Beschlüsse, die nicht allein einen der Leistungssektoren wesentlich betreffen und die zur Folge haben, dass eine bisher zu Lasten der Krankenkassen erbringbare Leistung zukünftig nicht mehr zu deren Lasten erbracht werden darf, bedürfen einer Mehrheit von neun Stimmen.

(3) Bei Beschlüssen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dürfen die Unparteiischen nicht mit abstimmen.

(4) 1Auf Antrag einer oder eines Stimmberechtigten oder aller anwesenden Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter muss vor einer Abstimmung die Sitzung zum Zweck gesonderter Beratung unterbrochen werden. 2Die Dauer der Unterbrechung bestimmt die Sitzungsleitung.

(5) 1Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. 2Ein Beschluss gilt dann als einstimmig, wenn er mit der erforderlichen Mehrheit und ohne Gegenstimmen gefasst wird.
§ 16 Niederschrift

(1) 1Über die Beratungen des Plenums ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie hat Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung sowie die Namen der Anwesenden unter Angabe der Eigenschaft, in der sie mitwirken, zu enthalten. 3Sie hat weiterhin das wesentliche Ergebnis der Beratungen wiederzugeben. 4Beschlüsse sind im Wortlaut aufzuführen. 5Der Niederschrift darf nicht entnommen werden, wie das einzelne Mitglied abgestimmt hat. 6Die Niederschrift ist von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen.

(2) Der Entwurf der Niederschrift ist den Teilnahmeberechtigten der betreffenden Sitzung und den in § 1 Abs. 1 genannten Organisationen spätestens vier Wochen nach der Sitzung zuzuleiten.

(3) 1Einwendungen gegen die Niederschrift können nur von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der protokollierten Sitzung erhoben werden. 2Einwendungen gegen den Wortlaut von Beschlüssen sind unzulässig, wenn die Anträge hierzu vor der Abstimmung schriftlich vorgelegen haben oder ohne Widerspruch verlesen worden sind. 3Einwendungen sind gegenüber der Geschäftsstelle spätestens drei Wochen nach Versendung der Niederschrift schriftlich mitzuteilen; ohne rechtzeitige schriftliche Einwendung gilt die Niederschrift als von den jeweiligen Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmern genehmigt.

(4) Änderungen am Entwurf der Niederschrift ergehen durch Beschluss; Einwendungen, die nicht oder nicht vollständig in Änderungen der Niederschrift münden, werden auf Antrag der oder des Einwendenden der beanstandeten Niederschrift beigelegt.
§ 17 Information der Öffentlichkeit

(1) 1Richtlinien und sonstige unmittelbar allgemeinverbindliche Entscheidungen werden im Bundesanzeiger und im Internet bekannt gegeben. 2Sie sollen darüber hinaus je nach Thematik und Möglichkeit in den Zeitschriften „Deutsches Ärzteblatt“, „Das Krankenhaus“ oder „Zahnärztliche Mitteilungen“ veröffentlicht werden. 3Maßgeblich ist die im Bundesanzeiger veröffentlichte Fassung. 4Die tragenden Gründe der Richtlinien werden im Internet veröffentlicht; auf die Fundstelle der Veröffentlichung wird bei Bekanntmachung der Richtlinie im Bundesanzeiger hingewiesen. 5Verwaltungsakte werden entsprechend § 37 SGB X bekannt gegeben und andere nicht-normative Entscheidungen auf den Internetseiten des Gemeinsamen Bundesausschusses veröffentlicht; Veröffentlichungspflichten, die Möglichkeit in begründeten Einzelfällen ergänzend im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und Vorschriften des Vergaberechts zur Bekanntgabe bleiben unberührt.

(2) 1Die Unparteiischen informieren die Öffentlichkeit und die Presse im Namen des Gemeinsamen Bundesausschusses in angemessener Weise über seine Arbeit. 2Sie sind dabei an Beschlüsse des Plenums gebunden und zur Neutralität der Darstellung verpflichtet. 3Die schriftlichen Informationen erfolgen über die Geschäftsstelle.
D. Vorbereitung der Entscheidungen
§ 18 Einsetzung und Besetzung der Unterausschüsse

(1) 1Das Plenum setzt zur Vorbereitung seiner Beratungen und Beschlussfassungen in der Regel sektorenübergreifend besetzte Unterausschüsse ein. 2Es bestimmt die Notwendigkeit für einen Unterausschuss, dessen Aufgabenstellung, die Erteilung von Aufträgen einschließlich dem zeitlichen Rahmen für ihre Erledigung und seine Zusammensetzung. 3Das Plenum kann den Unterausschuss insbesondere beauftragen, Beschlussentwürfe, Berichte, Gutachten oder Antworten auf Einzelfragen zu erstellen. 4Jede Trägerorganisation ist berechtigt, in einem Unterausschuss mit Stimmrecht vertreten zu sein. 5Hierauf kann mit Zustimmung des Plenums verzichtet werden, es sei denn der Aufgabenbereich betrifft unmittelbar rechtlich die von der Organisation vertretenen Leistungserbringer. 6Ein Widerruf des Verzichts ist nur zu Beginn des Kalenderjahres oder bei einer wesentlichen Änderung des Aufgabenspektrums des Unterausschusses möglich. 7Die Zusammensetzung der Leistungserbringerseite erfolgt paritätisch, es sei denn alle Plenumsmitglieder der Leistungserbringerseite stimmen für eine andere Zusammensetzung. 8Die Einsetzung neuer Unterausschüsse bedarf der Einstimmigkeit, es sei denn, die Bearbeitung euer gesetzlicher Aufgaben oder eine wesentliche Veränderung des Aufgabenspektrums machen einen neuen Unterausschuss erforderlich.

(2) 1Der Unterausschuss besteht aus einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden und aus je sechs Vertreterinnen oder Vertretern jeder Seite (§ 14 Abs. 2 Satz 2). 2Die Organisationen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt, für die von ihnen benannten Mitglieder Stellvertreterinnen oder Stellvertreter in der nötigen Zahl zu benennen. 3Mindestens ein Mitglied jeder Seite soll zugleich Mitglied des Plenums oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sein.

(3) 1Der Vorsitz des Unterausschusses liegt bei einem unparteiischen Mitglied. 2Das Plenum entscheidet auf Grundlage von Vorschlägen der unparteiischen Mitglieder, wer welchem Unterausschuss vorsitzt bzw. Stellvertreterin oder Stellvertreter ist. 3Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter kann dabei abweichend von § 4 Abs. 4 aus dem Kreis sämtlicher nach § 5 Abs. 1 benannter unparteiischer Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmt werden. 4Der Beschluss gilt für eine Amtszeit. 5Das Plenum kann aus gewichtigem Grund innerhalb einer Amtszeit den Vorsitz von Unterausschüssen bestimmten unparteiischen Mitgliedern zuweisen; die unparteiischen Mitglieder sind zuvor anzuhören.

(4) 1Die Vorsitzenden sind ordentliche Mitglieder des Unterausschusses. 2Sie tragen die Prozessverantwortung für die im Unterausschuss zu beratenden Themen. 3Unter Wahrung ihrer Unparteilichkeit obliegt ihnen die Vor- und Nachbereitung und Durchführung der Sitzungen des Unterausschusses einschließlich der Verantwortung für die Erstellung der Entwürfe für die tragenden Gründe sowie für die zusammenfassenden Dokumentationen bis hin zum Abschlussbericht für die im Unterausschuss vorbereiteten Richtlinienbeschlüsse. 4Zu ihrer Unterstützung bedienen sie sich der Geschäftsstelle. 5Ist der oder die Vorsitzende für eine Sitzung verhindert und ist seine benannte Stellvertretung nicht verfügbar, kann der Unterausschuss auch einem anderen unparteiischen Mitglied und wenn dieses auch nicht verfügbar ist, einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle die Sitzungsleitung übertragen.

(5) 1An den Sitzungen der Unterausschüsse können sechs Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. 2Bei einer Vielzahl von Beratungsthemen dürfen zur Berücksichtigung der Betroffenenperspektive im Regelfall maximal sechs weitere Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter oder auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Stabsstelle Patientenbeteiligung teilnehmen. 3Sie sind von den nach der Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen einvernehmlich und schriftlich unter Angabe des spezifischen Themas, an dessen Beratung sie teilnehmen sollen, gegenüber der Geschäftsstelle zu benennen.

(6) 1Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Berufung für eine Amtsperiode bestellt. 2Die Namen sind der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. 3Die Abberufung von Mitgliedern ist jederzeit möglich; Mitteilungen an die Vorsitzenden zur Abberufung oder Amtsniederlegung sind schriftlich und unterschrieben der Geschäftsstelle zu übersenden. 4Mitglieder sowie Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, für die keine Nachfolgerin und kein Nachfolger schriftlich mitgeteilt wurde, bleiben bis zur Bestimmung einer Nachfolge im Amt. 5Für Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
§ 19 Teilnahme an den Unterausschusssitzungen

(1) 1Die Mitglieder des Unterausschusses sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertretung rechtzeitig zu benachrichtigen. 2Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 3Der Unterausschuss tagt grundsätzlich in der Besetzung der Mitglieder und je Mitglied jeweils bis zu einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter oder einer Beraterin oder einem Berater. 4Bei Beratung von offenen oder dissenten Beschlussvorschlägen sowie einer Vielzahl von Beratungsthemen besteht die Möglichkeit, eine weitere Beraterin oder einen weiteren Berater je Mitglied hinzuzuziehen.

(2) 1Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie die nach § 18 Abs. 3 Satz 2 benannte Stellvertretung können beratend an den Sitzungen der Unterausschüsse teilnehmen. 2Bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigungen und Organisationen nach § 1 Abs. 1 sind berechtigt, an den Sitzungen eines Unterausschusses teilzunehmen, zu denen diese nicht bereits nach § 18 Abs. 2 berechtigt sind, Vertreterinnen oder Vertreter zu entsenden.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann an den Sitzungen der Unterausschüsse teilnehmen oder sich durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertreten lassen.

(4) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG) und des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) soll der Unterausschuss sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiterer Auftragnehmer kann der Unterausschuss jeweils einvernehmlich ein Teilnahmerecht einräumen. 2Die Teilnahme kann insbesondere für Beratungen über die Vergabe von Aufträgen ausgeschlossen werden.

(5) 1An den Sitzungen der Unterausschüsse kann jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung, der Bundesärztekammer und des Deutschen Pflegerates mit beratender Stimme teilnehmen, soweit diese auf die Vorbereitung von Beschlüssen zu Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V oder zu Regelungen nach § 136b Abs. 1 SGB V gerichtet sind. 2Dies gilt entsprechend für die Bundespsychotherapeutenkammer für die Vorbereitung von Entscheidungen nach § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 SGB V. 3Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bundespsychotherapeutenkammer und der Bundeszahnärztekammer sind zur Teilnahme an den Beratungen zu den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 SGB V berechtigt, soweit jeweils die Berufsausübung der Psychotherapeuten oder der Zahnärzte berührt ist. 4Bei Beratungen zu Richtlinien nach § 25a SGB V ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Privaten Krankenversicherung zur Teilnahme berechtigt.

(6) § 11 Abs. 6 und 6a gilt entsprechend.

(7) Andere als die in den Absätzen 1 bis 6[del]a[/del] genannten Teilnahmeberechtigten können auf Beschluss des Unterausschusses oder durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Unterausschusses unter Hinweis auf § 27 hinzugezogen und zu den Sitzungen zugelassen werden.

(8) 1Für die Beratung eines festgelegten Teils seiner Aufgaben, insbesondere fristgebundene Aufgaben nach § 20i Abs. 1, § 34 Abs. 6, §§ 35a, 35c Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB V kann der Unterausschuss Arzneimittel einstimmig beschließen, in kleiner Besetzung zu tagen und zu beschließen. 2An dem Unterausschuss nehmen dann abweichend von Absatz 1 und § 18 Abs. 5 Satz 1 die oder der unparteiische Vorsitzende, je vier Mitglieder jeder Seite (§ 14a Abs. 2 Satz 2) sowie vier Patientenvertreterinnen oder Patientenvertreter teil unter Hinzuziehung einer weiteren Beraterin oder eines weiteren Beraters je Mitglied.
§ 20 Arbeitsweise der Unterausschüsse

(1) 1Der Unterausschuss berät in nicht öffentlichen Sitzungen. 2Für die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen gelten die §§ 12, 13 Abs. 1 Satz 1 bis 5 und Abs. 2 sowie § 16 entsprechend.

(2) 1Die von den Organisationen nach § 1 Abs. 1 benannten Mitglieder im Unterausschuss benennen für ihre Organisation gemeinsam und einheitlich je eine Sprecherin oder einen Sprecher. 2Die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter benennen ebenfalls gemeinsam und einheitlich eine Sprecherin oder einen Sprecher. 3Die Benennung kann im Unterausschuss zu Protokoll gegeben werden oder schriftlich mit Unterschrift aller Benennungsberechtigten bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. 4Die Sprecherinnen und Sprecher sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Vorsitzenden und die Geschäftsstelle in den Unterausschuss betreffenden Verfahrensfragen. 5Vor der Versendung von Tagesordnung, Sitzungsniederschrift und von Entwürfen für die tragenden Gründe oder einer zusammenfassenden Dokumentation suchen die Vorsitzenden die Abstimmung mit den Sprecherinnen und Sprechern. 6Den Sprecherinnen und Sprechern ist die Möglichkeit einzuräumen, in der zusammenfassenden Dokumentation die Position der von ihnen vertretenen Seite mit eigenen Worten in Form und Umfang und im Rahmen der Vorgaben der Verfahrensordnung angemessen darzustellen.

(3) 1Der Unterausschuss soll bei seinen Beratungen Konsens anstreben. 2Er fasst das Ergebnis seiner Beratungen zusammen und legt es dem Plenum vor. 3Beschlussempfehlungen des Unterausschusses müssen die tragenden Gründe für die Beschlussentwürfe enthalten. 4Unterschiedliche Voten der Mitglieder des Unterausschusses und Stellungnahmen der Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter sind in ihren wesentlichen Punkten wiederzugeben, soweit die Verfahrensordnung nichts Abweichendes vorsieht.

(4) 1Für Beschlüsse, die nach Maßgabe der Verfahrensordnung oder der Geschäftsordnung vom Unterausschuss getroffen werden können, gelten § 9 Abs. 2 und 3, §§ 14 und 15 Abs. 4 und 5 entsprechend; die Beschlüsse werden abweichend von § 4 Abs. 2 Satz 2 von der oder dem Vorsitzenden des Unterausschusses ausgefertigt. 2Kann bei der Beschlussfassung keine Einstimmigkeit erreicht werden, ist die Beschlussfassung durch das Plenum herbeizuführen. 3Über Anträge, die den Ablauf der Sitzung betreffen, und über Aufträge an die Geschäftsstelle wird mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Stimmen entschieden.

(4a) 1Der Unterausschuss kann im Einvernehmen mit den benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern zur Vorbereitung seiner Beratungen Arbeitsgruppen einsetzen. 2 Die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter geben ihr Votum einheitlich über die Sprecherin oder den Sprecher ab; wird das Votum nicht oder uneinheitlich abgegeben, gilt ihr Einvernehmen als erteilt. 3Der Unterausschuss bestimmt die Aufgabenstellung der Arbeitsgruppe und erteilt Aufträge gemäß Absatz 4b. 4Die Arbeitsgruppen sollen bei ihren Beratungen Konsens unter den für die Arbeitsgruppe benannten Vertreterinnen und Vertretern anstreben. 5Ergibt sich aus den Beratungen, dass wesentliche Meinungsdifferenzen nicht ausgeräumt werden können, sind diese zeitnah im übergeordneten Gremium darzustellen. 6Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen auf Arbeitsgruppen ist unzulässig.

(4b) 1Bei der Beauftragung einer Arbeitsgruppe ist festzulegen, ob es sich um einen fortlaufenden oder einen zeitlich befristeten Auftrag handelt. 2Für befristete Aufträge beinhaltet die Zeitplanung den Zeitpunkt der vorgesehenen Aufgabenerfüllung einschließlich der zugrunde gelegten Annahmen und Zwischenziele, die bis zu bestimmten Zeitpunkten erreicht werden sollen, sowie die Berichtspflichten gegenüber dem Unterausschuss. 3Mit Einrichtung der Arbeitsgruppe wird die Geschäftsstelle beauftragt, die nach Zeitplan und Auftrag erforderliche Anzahl von Sitzungen abzustimmen. 4Die Prozessverantwortung des zuständigen Unparteiischen Mitglieds umfasst auch die Einhaltung der Zeitplanung der vom Unterausschuss eingerichteten Arbeitsgruppen; es lässt sich von der für den Unterausschuss zuständigen Geschäftsführung zum Fortgang der Beratungen berichten. 5Bei Verzögerungen sorgt es für eine zeitnahe Befassung über das weitere Vorgehen im Kreise der Sprecherinnen und Sprecher des Unterausschusses oder im Unterausschuss selbst.

(5) 1Der Unterausschuss kann gutachtliche Stellungnahmen einholen. 2Kosten auslösende Aufträge sind vom Plenum zu beschließen.

(6) 1Abweichend von Absatz 5 kann der Unterausschuss durch einstimmigen Beschluss und im Einvernehmen mit den benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertretern Sachverständige bestellen. 2Die benannten Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter geben ihr Votum einheitlich über die Sprecherin oder den Sprecher ab; wird das Votum nicht oder uneinheitlich abgegeben, gilt ihr Einvernehmen als erteilt. 3Die Sachverständigen erhalten auf Antrag Ersatz der Auslagen und eine Entschädigung für den Zeitaufwand vom G-BA. 4Auslagen und Entschädigung für externe Sachverständige werden auf deren Antrag hin einmalig auch ohne Beschluss nach Satz 1 vom Gemeinsamen Bundesausschuss bezahlt, wenn sie von der oder dem Unterausschussvorsitzenden im Benehmen mit den Sprecherinnen und Sprechern des Unterausschusses zu einer Gremiensitzung hinzugezogen wurden. 5Die Teilnahme dieser Sachverständigen an Sitzungen richtet sich nach § 19 Abs. 7.

(7) 1Die Unterausschüsse sind verpflichtet, über Verzögerungen zu berichten, welche eine Einhaltung gesetzlicher Fristen gefährden oder bei nicht an gesetzliche Fristen gebundenen Beratungsthemen eine Überschreitung einer Beratungsdauer von maximal drei Jahren zur Folge haben könnten. 2Über die Verzögerung ist so rechtzeitig über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden an das Plenum zu berichten, dass gegebenenfalls durch eine Priorisierungsentscheidung des Plenums die Fristeneinhaltung sichergestellt werden kann. 3Mit dem Verzögerungsbericht soll der Unterausschuss einen Vorschlag für die weitere Vorgehensweise einschließlich einer aktualisierten Zeitplanung oder die erforderliche Priorisierungsentscheidung unterbreiten.
§ 21 (aufgehoben)
E. Geschäftsführung
§ 22 Aufgaben der Geschäftsstelle

(1) 1Zur Erledigung der laufenden Geschäfte (Geschäftsführung) unterhält der Gemeinsame Bundesausschuss eine Geschäftsstelle. 2Der Geschäftsstelle ist auch eine Stabsstelle Patientenbeteiligung angegliedert, welche ausschließlich die Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter bei der Durchführung ihres Antrags- und Mitberatungsrechts organisatorisch und inhaltlich unterstützt.

(2) 1Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere

  • die Einhaltung der ordnungsgemäßen Verfahren,

  • die inhaltliche Vor- und Nachbereitung der Beratungs- und Entscheidungsunterlagen,

  • die Einladung und Vorbereitung von Sitzungen,

  • die Fertigung von Sitzungsniederschriften,

  • die Moderation von Arbeitsgruppensitzungen,

  • die Vorbereitung von Beschlüssen zu Festbetragsgruppen gemäß § 35 Abs. 1 SGB V,

  • die Kooperation mit dem IQWiG, dem Institut nach § 137a SGB V sowie weiteren Auftragnehmern und Vertragspartnern nach Maßgabe von § 25,

  • die Bearbeitung von Anfragen Dritter an den Gemeinsamen Bundesausschuss und

  • die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit und Pflege der Internetpräsenz im

  • Rahmen der §§ 17 und 27.
2Der Geschäftsstelle obliegt die Geschäftsführung sämtlicher Gremien, die zur Vorbereitung von Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses auf Grundlage dieser Geschäftsordnung eingesetzt sind. 3Die Geschäftsführung umfasst ferner auch die rechtliche und methodische Beratung des Gemeinsamen Bundesausschusses. 4Die entsprechenden Abteilungen haben die originäre Aufgabe, auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit und an der methodischen Qualität der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses möglichst frühzeitig hinzuweisen. 5Zur Klärung von rechtlichen oder methodischen Einzelfragen sowie zur Recherche von Beratungsunterlagen sind das Plenum, die Unterausschüsse, die Arbeitsgruppen und die Unparteiischen berechtigt, den entsprechenden Abteilungen über die Geschäftsführung Aufträge zu erteilen, welche aktuelle Relevanz für die Beratung des Gemeinsamen Bundesausschusses haben.

(3) 1Die Geschäftsführung sowie die Stabsstelle Bürokratiekostenermittlung sind zur neutralen Ausübung ihrer Tätigkeit verpflichtet. 2Die Funktion der Stabsstelle Patientenbeteiligung bleibt hiervon unberührt. 3Diese Neutralität beinhaltet insbesondere,

– alle im Bundesausschuss mitwirkenden Personen ohne Ansehung der von diesen vertretenen Interessen, insbesondere durch gleichzeitige und vollständige Übersendung von Unterlagen zu informieren, soweit ihr die Materialien vorliegen und deren Weiterleitung an diese Personen erforderlich ist,

  • die Artikulation von Standpunkten der im Bundesausschuss Mitwirkenden zu ermöglichen und deren schriftlich eingebrachte Anträge, Vorschläge und Stellungnahmen in einem Verfahren weiterzuleiten, welches der Gleichberechtigung bestehender Stimm-, Mitberatungs- und Antragsrechte gerecht wird, sowie

  • eigene Vorschläge zur fachkundigen Information mit dem Ziel einer Vermittlung zwischen dissenten Auffassungen einzubringen.
§ 23 Leitung der Geschäftsstelle

(1) 1Zur Leitung der Geschäftsstelle bestellt der Gemeinsame Bundesausschuss eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Geschäfte und nimmt die Arbeitgeberfunktion (Leiter der Dienststelle) für die Mitarbeiter der Geschäftsstelle wahr. 3Sie oder er hat die Vorgaben des Plenums für die Tätigkeit der Unparteiischen in enger Zusammenarbeit mit diesen umzusetzen.

(2) 1Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer ist gegenüber der oder dem Vorsitzenden und dem Plenum für die ordnungsgemäße Abwicklung der laufenden Geschäfte verantwortlich und hat zusammen mit der oder dem Vorsitzenden die Einhaltung des Haushalts- und des Stellenplans gegenüber dem Plenum zu verantworten. 2Sie oder er legt dem Plenum jährlich den von dem oder der Vorsitzenden zu veröffentlichenden Geschäftsbericht zur Abstimmung vor.
§ 23a Aufgaben der Stabsstelle Bürokratiekostenermittlung

1Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 91 Abs. 10 SGB V wird eine eigenständige Stabsstelle Bürokratiekostenermittlung errichtet, die unmittelbar der Geschäftsführung zugeordnet ist und die den Gemeinsamen Bundesausschuss bei der Durchführung der Bürokratiekostenermittlung organisatorisch und inhaltlich unterstützt. 2Die Stabsstelle Bürokratiekostenermittlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Hinwirken auf bürokratiearme Vorgaben zur Umsetzung der Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses und Unterstützung der Gremien bei dem Bürokratiekostenabbau,

2. Gewährleistung einer im Gemeinsamen Bundesausschuss einheitlichen und sachgerechten Methodenanwendung bei der Bürokratiekostenermittlung nach § 91 Abs. 10 SGB V unter Beachtung der Anlage II des 1. Kapitels der Verfahrensordnung,

3. Methodische Unterstützung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder der Unterausschüsse und deren Arbeitsgruppen bei der Ermittlung der Bürokratiekosten,

4. Einbeziehung des Nationalen Normenkontrollrates zur Klärung grundsätzlicher methodischer Fragen,

5. Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt insbesondere im Hinblick auf die dem Gemeinsamen Bundesausschuss vom Statistischen Bundesamt zur Verfügung gestellten Datenbank,

6. Pflege der zentralen Datenbank, in der alle Beschlüsse mit den dafür ermittelten Bürokratiekosten erfasst werden,

7. Regelmäßige Überprüfung der angewandten methodischen Grundlagen zur Bürokratiekostenermittlung und

8. Erstellung eines jährlichen Berichts über den aktuellen Stand zur Vermeidung von unnötiger Bürokratie zur Vorstellung im Plenum des Gemeinsamen Bundesausschusses.


§ 24 Verhältnis der Unparteiischen zur Geschäftsstelle

(1) 1Die unparteiischen Mitglieder haben ihren Sitz in den Räumen der Geschäftsstelle. 2Sie sind rechtlich unabhängig von der Geschäftsführung. 3Nur die in dem Stellenplan den unparteiischen Mitgliedern unmittelbar zugewiesenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterliegen deren fachlicher Weisung.

(2) 1Die Unparteiischen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die Stabsstelle Bürokratiekostenermittlung sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle arbeiten mit dem Ziel gegenseitiger Unterstützung zusammen. 2Die Aufträge an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle haben das Neutralitätsgebot zu beachten. 3Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die Unparteiischen treffen eine Vereinbarung über ihre Zusammenarbeit, welche dem Plenum zur Kenntnis zu geben ist.
§ 25 Kooperation mit Auftragnehmern und Vertragspartnern

(1) 1Die Geschäftsstelle arbeitet mit dem IQWiG und dem Institut nach § 137a SGB V vertrauensvoll zusammen. 2Sie steht deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Ansprechpartnerin zur Verfügung. 3Deren an den Gemeinsamen Bundesausschuss adressierte Informationen werden von ihr an die zuständigen Gremien und Personen weitergeleitet. 4Die Unabhängigkeit der Organisationen ist zu wahren.

(2) Für die weiteren Vertragspartner und Auftragnehmer des Gemeinsamen Bundesausschusses gelten in Absatz 1 die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
F. Finanzen und Aufsicht
§ 26 Finanzausschuss

(1) 1Zur Aufstellung des Haushaltsplans sowie zur Beratung der Jahresrechnung wird ein Finanzausschuss errichtet. 2Der Finanzausschuss besteht aus

  • je einem Vertreter oder einer Vertreterin der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie

  • drei Vertreterinnen und Vertretern des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
(2) 1Die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von den jeweiligen Trägerorganisationen bestellt. 2Der Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und seine oder ihre Stellvertretung. 3Der Vorsitz des Finanzausschusses wechselt alle drei Jahre zwischen einem Vertreter oder einer Vertreterin des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und einem Vertreter oder einer Vertreterin der Leistungserbringer. 4Dem oder der Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen des Finanzausschusses. 5Zu seiner oder ihrer Unterstützung bedient er oder sie sich der Geschäftsstelle.

(3) Der Finanzausschuss entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Finanzausschuss-Vorsitzenden.

(4) 1Die Unparteiischen, die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und die oder der in der Geschäftsstelle für die Geschäftsführung des Finanzausschusses zuständige Mitarbeiterin oder Mitarbeiter können an den Sitzungen des Finanzausschusses mit beratender Stimme teilnehmen. 2Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer kann mit Zustimmung des Finanzausschuss-Vorsitzenden weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle zur Beratung hinzuziehen. 3Bei Belangen der Patientenvertretung soll einem Patientenvertreter oder einer Patientenvertreterin vom Finanzausschuss insoweit gestattet werden, an einer Sitzung des Finanzausschusses als Gast teilzunehmen.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer haben dem Finanzausschuss jede gewünschte Aufklärung und die Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsführung zu gewähren.

(6) Der oder die Vorsitzende des Finanzausschusses legt dem Plenum den aufgestellten Haushaltsplan zur Beschlussfassung vor.

(7) Für die Aufstellung des Haushaltsplanes gilt § 67 SGB IV.

(8) 1 Der Finanzausschuss ist kein Unterausschuss im Sinne von Abschnitt D. 2 § 18 Abs. 1 Satz 3, § 20 Abs. 1 und 4 bis 6 gelten entsprechend.
§ 27 Vertraulichkeit der Beratung

(1) 1Die Beratungen und Beschlussfassungen des Gemeinsamen Bundesausschusses sind – soweit § 9 in Verbindung mit § 10 oder ein Beschluss des Plenums nichts Abweichendes vorsehen – nicht öffentlich. 2Der Hergang der nicht-öffentlichen Beratungen einschließlich der Abstimmung sind von allen Beteiligten vertraulich zu behandeln. 3Die für die öffentliche Beratung im Plenum zur Verfügung gestellten Unterlagen sind nach der Verabschiedung der Niederschrift nicht mehr vertraulich; Beratungsunterlagen der nicht-öffentlichen Beratung bleiben vertraulich.

(2) 1Jede Sitzungsteilnehmerin und jeder Sitzungsteilnehmer, der oder dem vertrauliche Unterlagen ausgehändigt oder zugestellt wurden, ist verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass diese vertraulich behandelt bleiben. 2Sie oder er darf vertrauliche Informationen und Unterlagen nur an Personen weitergeben, welche von den Organisationen nach § 1 Abs. 1, den anerkannten Patientenorganisationen oder von beauftragten Instituten zu deren Beratung autorisiert wurden. 3Eine Autorisierung kann dabei auch losgelöst von der Benennung von Einzelpersonen abstrakt-generell für zwingend an der Willensbildung der Organisationen zu beteiligende Gremien und Mitgliedsorganisationen erfolgen. 4Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. 5Die Weitergabe ist zu dokumentieren. 6Sie muss mit dem Hinweis erfolgen, dass die Empfänger diese ihrerseits nur an autorisierte Personen weitergeben dürfen und die Inhalte vertraulich sind. 7Bei Hinweisen über einen nicht unerheblichen Verstoß gegen die Vertraulichkeit hat das Plenum über die Konsequenzen zu beraten. 8Jeder Sitzungsteilnehmerin und jedem Sitzungsteilnehmer ist mit der Einladung zur Sitzung eine Information zu übersenden, in der die Pflichten zur Vertraulichkeit und die Konsequenzen, insbesondere eines möglichen Schadenersatzanspruchs, aus einem Verstoß gegen diese Pflichten dargestellt sind.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die vertraulichen Inhalte der Beratungen in nicht öffentlichen Sitzungen.

(4) 1Hoch vertrauliche Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter, dürfen nur besonders dafür berechtigten Personen und nur unter besonderen Sicherungsvorkehrungen zur Kenntnis gegeben werden. 2Einzelheiten, beispielsweise zum berechtigten Personenkreis und zur Einstufung von Informationen als hoch vertraulich, sind in der Vertraulichkeitsschutzordnung nach Anlage II geregelt. 3In Vereinbarungen mit den Organisationen nach § 1 Abs. 1, mit den nach Patientenbeteiligungsverordnung anerkannten Organisationen sowie mit dem IQWiG und soweit erforderlich mit weiteren Empfängern von hoch vertraulichen Informationen können Regelungen getroffen werden, durch welche organisatorischen und technischen Maßnahmen sichergestellt wird, dass keine unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte erfolgt.

(5) 1Die Geschäftsführung trifft angemessene und wirtschaftlich vertretbare organisatorische und technische Vorkehrungen zum Schutz von hoch vertraulichen Informationen. 2Diese sind dem Plenum zur Kenntnis zu geben. 3Werden für Maßnahmen nach Satz 1, welche von der Geschäftsführung für den hinreichenden Vertraulichkeitsschutz für notwendig erachtet werden, von den zuständigen Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht die erforderlichen finanziellen, sächlichen oder personellen Voraussetzungen geschaffen oder bewilligt, hat die Geschäftsführung das Plenum darauf unter Angabe von Gründen und Hinweis auf mögliche Rechtswirkungen hinzuweisen.
§ 28 Rechnungsführung und -prüfung

(1) Für die Rechnungsführung des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung“ in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.

(2) Die Rechnungsführung des Gemeinsamen Bundesausschusses wird jährlich durch einen vom Plenum bestimmten Rechnungsprüfer oder eine vom Plenum bestimmte Rechnungsprüferin geprüft.
§ 29 Aufsicht und Genehmigungsvorbehalte

(1) 1Das Bundesministerium für Gesundheit führt nach § 91a Absatz 1 SGB V die Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss. 2Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Rahmen seiner Aufsichtsbefugnisse an den Sitzungen der Gremien des Gemeinsamen Bundesausschusses teilnehmen oder sich durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten vertreten lassen sowie die Vorlage der jeweiligen Beratungsunterlagen verlangen.

(2) Richtlinien können nach § 94 SGB V beanstandet werden.

(3) Diese Geschäftsordnung und die Verfahrensordnung bedürfen nach § 91 Abs. 4 Satz 2 SGB V der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
Protokollnotizen

Die Mitglieder des Plenums streben an, Beschlüsse zu grundlegenden organisatorischen Fragen, insbesondere zur Geschäftsverteilung und zur Finanzierung, im Konsens aller Mitglieder zu treffen.
Anlage I: Bestimmung der Stimmrechte nach § 91 Abs. 2a Satz 3 SGB V
Anlage II: Vertraulichkeitsschutzordnung